Rechtsanwalt Fürth » Allgemein » Auch ein elektronischer Taschenrechner gilt als Handy!

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.12.2020 (Aktenzeichen: 4 StR 526/19) entschieden, dass das Bedienen eines Taschenrechners während der Fahrt den Tatbestand von § 23 Abs. 1 a StVO erfüllt.

Durch die obergerichtliche Rechtsprechung wurde, welche nunmehr vom BGH bestätigt wurde, ist der Anwendungsbereich der Norm deutlich ausgeweitet worden. Maßgeblich wurde zugrunde gelegt, dass ein Fahrzeugführender die Hände rein zur Bewältigung von Fahraufgaben nutzt und den Blick stets auf das Verkehrsgeschehen konzentriert.

Somit ist der Sinn und Zweck des Verordnungsgebers, die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit hier maßgebliche Entscheidungsgrundlage geworden. Für den Fall, dass Ihnen ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO zur Last gelegt wird, sind nach der neuerlichen Rechtsprechung nunmehr die Verteidigungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt worden.

Nichtsdestotrotz empfiehlt es sich den tatsächlich festgestellten Sachverhalt überprüfen zu lassen, ob sich der Vorwurf tatsächlich entsprechend dem Tatbestand in Ihrem konkreten Fall verwirklicht hat. Wir empfehlen Ihnen daher bereits unmittelbar nach Erhalt des Anhörungsbogens sich kurzfristig und unverbindlich mit unserer Kanzlei in Verbindung zu setzen, um eine möglichst interessengerechte Verteidigung erzielen zu können.

 

Rechtsanwalt Dr. Rudolf Weyer ist als Fachanwalt auf das Verkehrsrecht spezialisiert und hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen gegenüber dem Unfallgegner und der gegnerischen Versicherung.

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