Rechtsanwalt Fürth » Allgemein » Pferdekaufvertrag: nichtig wegen Wuchers?

Ein Pferdekaufvertrag ist nichtig, wenn ein wucherähnliches Rechtsgeschäft i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB vorliegt. Das die Annahme einer verwerflichen Gesinnung indizierende besonders grobe Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist i.d.R. zu vermuten, wenn der Wert der Leistung doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Obwohl im Streitfall der Kaufpreis 2,009 mal so hoch ist wie der Verkehrswert des Pferdes, ist hier diese Vermutung widerlegt, weil die Käuferin ihren Kaufentschluss aufgrund eines besonders starken Affektionsinteresses gerade an dem gekauften Pferd gefasst hat. (Leitsätze der Redaktion)

Der Fall (OLG München, Urteil vom 04.02.2020 – 24 U 1680/19)

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages, aufgrund dessen die Klägerin einen Trakehnerwallach für einen Kaufpreis von 45.000,00 € erwarb. Sie streiten auch darüber, ob dieser Kaufvertrag mit dem Beklagten zu 2), der im schriftlichen Kaufvertrag als Verkäufer eingetragen ist, und/oder dem Beklagten zu 1), der in einem „Pferdepass“ sowie in einer „Eigentumsurkunde“ als „Züchter“, im Pferdepass zusätzlich auch als „Besitzer“ des Wallachs genannt wird, geschlossen ist. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Kaufvertrag als wucherähnliches Geschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sei; sie hat ihn im Übrigen wegen arglistiger Täuschung angefochten. Dabei nimmt sie die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch.

Das Landgericht hat auf die Klage, mit der die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 45.000,00 € sowie die Erstattung von auf das Pferd getätigten Aufwendungen – Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pferdes – verlangt, nach Beweiserhebung abgewiesen. Beweis erhob es zuvor durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert des Pferdes. Der Sachverständige gelangte zu der Auffassung, dass der Verkehrswert des Pferdes 22.516,66 € betrage.

Mit der Berufung scheitert die Klägerin nun auch vor dem OLG.

Aus den Gründen

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1) Nach Auffassung des Senats ist der streitgegenständliche Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) zustande gekommen, so dass die Klage gegen den Beklagten zu 1) bereits mangels dessen Passivlegitimation zu Recht abgewiesen wurde.

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a) Dafür, dass der Beklagte zu 2) der Verkäufer des Pferdes ist, spricht aus Sicht des Senats entscheidend, dass dieser in der auch von der Klägerin unterzeichneten Vertragsurkunde […] als Verkäufer eingetragen ist und der Beklagte zu 1) den Vertrag auf Verkäuferseite mit dem Zusatz „I. A.“ unterzeichnet hat.

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b) Dass der Beklagte zu 1) im 2010 ausgestellten „Pferdepass“ […] als „Züchter“ und „Besitzer“ sowie in der „Eigentumsurkunde“ vom 11.11.2010 […] als „Züchter“ eingetragen ist, besagt für die Frage, wer den am 20.08.2016 abgeschlossenen Kaufvertrag auf Verkäuferseite abgeschlossen hat, hingegen nichts. […]

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c) Letztlich ist die Frage, ob der Beklagte zu 1) oder der Beklagte zu 2) als Verkäufer anzusehen ist, aber gar nicht relevant. In jedem Fall wurden die wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen vollständig erfüllt, wobei gegebenenfalls die Vorschriften des § 267 Abs. 1 BGB sowie des § 362 Abs. 2 i. V. m. § 185 BGB zum Tragen gekommen sind. Sähe man, anders als der Senat, den Beklagten zu 1) als Verkäufer an, wäre die Berufung mangels Passivlegitimation insoweit zurückzuweisen gewesen, als sie sich gegen die Klageabweisung hinsichtlich des Beklagten zu 2) richtete; die folgenden Ausführungen bezögen sich dann nicht auf den Beklagten zu 2), sondern auf den Beklagten zu 1).

2) Das Landgericht hat auch die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

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a) Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises, da der streitgegenständliche Kaufvertrag einen gültigen rechtlichen Grund für die geleistete Kaufpreiszahlung darstellt. Der Kaufvertrag war weder gemäß § 138 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig (siehe sogleich zu Doppelbuchst. aa), noch ist er durch Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend vernichtet worden (siehe dazu zu Doppelbuchst. bb).

aa) Der streitgegenständliche Kaufvertrag war nicht von Anfang an wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig.

(1)   Nach dem in § 311 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Privatautonomie sind die Parteien eines Vertrages grundsätzlich frei darin, die Vertragsbedingungen auszuhandeln, auf die sie sich schließlich verständigen.

(2)   Die Vertragsfreiheit ist jedoch nicht grenzenlos gewährt; vielmehr ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Dies betrifft gemäß § 138 Abs. 2 BGB insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(a)   Dass die Klägerin unter einem solch schwerwiegenden Defekt im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB litte, ist weder ersichtlich noch wurde dies geltend gemacht […].

(b)  Nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB ist allerdings auch ein sogenanntes wucherähnliches Rechtsgeschäft. Ein solches liegt nach einer Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2001 (V ZR 437199 – juris Rn. 11) vor,

„wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzu kommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat.“

Eine solche auf einen Defekt des anderen Vertragspartners bezogene verwerfliche Gesinnung ist zu vermuten, wenn das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob ist, was bei Grundstücksgeschäften bereits dann der Fall ist, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH, a. a. O., juris Rn. 12).

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Diese Vermutung kommt allerdings dann nicht zum Tragen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist (BGH, a. a. O., juris Rn. 17). Dem Bundesgerichtshof (a. a. O., juris Rn. 18) zufolge

„ist etwa denkbar, dass den Vertragsparteien das Wertverhältnis der beiderseitigen Leistungen völlig gleichgültig war, weil der wirtschaftlich außergewöhnlich gut gestellte Erwerber ein Grundstück ohnehin erwerben wollte. Weiter kommen besondere Motive oder ein Affektionsinteresse in Betracht. Auch solche Umstände spielen für die Feststellung eines krassen Äquivalenz­Missverhältnisses keine Rolle, erlangen aber für die Prüfung der subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit Bedeutung […]“.

Diese Grundsätze gelten, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.12.2002 (VIII ZR 123/02 – juris Rn. 13 ff.) entschieden hat, auch bei Kaufverträgen über Reitpferde.

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(c) Bei der Anlegung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass der streitgegenständliche Kaufvertrag nicht als wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.

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(aa)   Allerdings geht der Senat davon aus, dass ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegt.

Der Senat legt auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen […] einen Verkehrswert des streitgegenständlichen Pferdes in Höhe von 22.400,00 € zugrunde. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Beklagtenseite an der Wertfindung des Sachverständigen zugrunde liegenden Methodik beachtliche Kritik geübt hat […]. Es erscheint dem Senat andererseits jedoch fraglich, ob es einem anderen Sachverständigen überhaupt möglich wäre, auf einer hinreichend breiten Datengrundlage zu einer verlässlicheren Bestimmung des Verkehrswertes des streitgegenständlichen Pferdes im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses zu gelangen. Der Klägervertreter hat […] erklärt, den vom Sachverständigen […] genannten Verkehrswert in Höhe von 22.400,00 € zu akzeptieren. Damit ist zwischen den Parteien jedenfalls unstreitig, dass der Verkehrswert des streitgegenständlichen Pferdes bei Abschluss des Kaufvertrages nicht unter diesem Betrag lag. Der Senat geht ferner, wie bereits das Landgericht, zugunsten der Klägerin davon aus, dass der Kaufpreis 45.000,00 € betragen hat und nicht durch die vollständig oder teilweise von der Beklagtenseite getragenen Kosten der Ankaufsuntersuchung gemindert wurde. Auf dieser Grundlage ergibt sich, dass der Kaufpreis 2,009 mal so hoch war wie der Verkehrswert des Pferdes.

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(bb)  Damit ist nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vermuten, dass der Beklagte zu 2) sich in verwerflicher Gesinnung zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich die Klägerin nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für sie ungünstigen Vertrag eingelassen hat.

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(cc)   Diese Vermutung ist jedoch erschüttert, da – anders als in dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2002 […] zugrundeliegenden Fall festzustellen ist, dass die Klägerin ihren Kaufentschluss aufgrund eines besonders starken Affektionsinteresses gerade an dem gekauften Pferd getroffen hat.

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(aaa)   Mit Schriftsatz vom […] hat die Beklagtenseite vorgetragen, die Klägerin habe vor ihrem Kaufentschluss drei andere Pferde ausprobiert, die nicht ihr Wohlwollen gefunden hätten; danach habe man das schließlich gekaufte streitgegenständliche Pferd gesehen. Im Rahmen der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung […] erklärte der Beklagte zu 1) ebenso, dass sich die Klägerin insgesamt vier Pferde bei ihm angeschaut habe, bevor sie sich dann letztlich für das streitgegenständliche entschieden habe. Die Klägerin bestätigte in derselben Verhandlung […] diesen Vortrag und erklärte: „Es war dann so, dass mir das Pferd […] am besten gefallen hat. Dieser hat mir von der äußeren Erscheinung her am besten zugesagt.“ Damit war […] bereits im erstinstanzlichen Verfahren erkennbar, dass die Klägerin ein besonderes Affektionsinteresse daran hatte, gerade das streitgegenständliche und nicht ein anderes Pferd zu erwerben.

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(bbb)  Dieses auch von der Beklagtenvertreterin in der Berufungsverhandlung […] noch einmal vorgetragene Affektionsinteresse der Klägerin an dem streitgegenständlichen Pferd wurde in der Berufungsverhandlung, vor allem durch die Einvernahme der Zeugin […], eindrucksvoll bestätigt. Der Klägervertreter erklärte am Ende der Berufungsverhandlung […], es werde nicht bestritten, „dass die Klägerin ein Affektionsinteresse an dem Pferd hatte und sich in das Pferd verliebt hatte“.

Die Klägerin selbst erklärte – insoweit nicht protokolliert, dem Senat aber noch erinnerlich – mit Bezug auf das streitgegenständliche Pferd: „Wenn man das sieht – das ist ein Traum!“.

Besonders deutlich wurde das überaus starke Interesse der Klägerin gerade an dem streitgegenständlichen Pferd durch die Aussage der vom Senat einvernommenen Zeugin […],·der früheren Reitlehrerin der Klägerin, die den streitgegenständlichen Kaufvertrag vermittelt hatte. Auch sie erklärte zunächst – in Übereinstimmung mit dem Vortrag beider Parteien -, dass sich die Klägerin zuerst insgesamt drei andere Pferde angeschaut habe, die ihr aber nicht zugesagt hätten. Im Anschluss daran erklärte die Zeugin […]: „Sie sah dann den streitgegenständlichen Trakehnerwallach und hat sich in ihn verliebt.“ Dabei hätten die Beklagten dieses Pferd ursprünglich gar nicht an die Klägerin verkaufen wollen, da es andere Interessenten gegeben habe, bei denen die Entwicklung des Pferdes besser gesichert gewesen wäre. Am Ende jedoch „wollte die Klägerin unbedingt dieses Pferd haben“ […]. Wörtlich erklärte die Zeugin – insoweit nicht protokolliert, dem Senat aber noch erinnerlich -: „Es musste dieses Pferd sein!“. Sie, die Zeugin, habe sich dann persönlich dafür eingesetzt, dass das streitgegenständliche Pferd an die Klägerin verkauft werde, obwohl die Zeugin ihr zu einem anderen Pferd geraten habe, „das der Klägerin aber zu klein erschien. Die Klägerin wollte unbedingt das streitgegenständliche Pferd erwerben. Herr […] wollte es ihr anfangs gar nicht verkaufen. Ich habe mich dann dafür eingesetzt, dass die Klägerin dieses Pferd bekommt, weil sie es unbedingt wollte […] Ausgangspunkt war wie gesagt, dass die Klägerin das Pferd unbedingt haben wollte, nicht, dass ich ihr dazu geraten hätte“ […].

Die Aussagen der Zeugin […] waren glaubhaft, vor allem nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Dies gilt auch für ihre Aussage, dass sie die Vermittlung eines Pferdes an die Klägerin aus der damaligen Freundschaft zu ihr heraus unternommen habe. Die Zeugin ist aus Sicht des Senats auch glaubwürdig. […]

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bb) Der streitgegenständliche Kaufvertrag ist auch nicht durch die klägerischen Anfechtungserklärungen […] rückwirkend gemäß § 142 Abs. 1 BGB vernichtet worden, so dass die Klägerin auch aus diesem Gesichtspunkt heraus den von ihr gezahlten Kaufpreis nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB zurückfordern kann. Der Klägervertreter hat zwar zutreffend auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 26.07.2017 (20 U 53/16 […]) hingewiesen, wonach eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 Alternative 1 BGB) möglich ist, wenn der Käufer (auch im dortigen Fall eines Pferdes), bevor er eine Vermögensdisposition trifft, über Zahlungen an Personen, die ihn bei seiner Entscheidung über den Abschluss des Rechtsgeschäfts beraten haben, nicht informiert worden ist.

Der Klägerin ist es jedoch nicht gelungen zu beweisen, dass die Zeugin […] eine solche Provisionszahlung von den Beklagten erhalten hätte. Wie oben ausgeführt, hat die aus Sicht des Senats glaubwürdige Zeugin vielmehr erklärt, von den Beklagten lediglich zwei Flaschen Wein erhalten zu haben, worin aus Sicht des Senats keine substantielle Provisionszahlung in Naturalform, sondern – mit Blick auf die Bemühungen der Zeugin im Rahmen des Vertragsabschlusses – eine Pflicht- und Anstandsschenkung (vgl. § 534 BGB) liegt.

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b) Da der streitgegenständliche Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist und Bestand hat, kommt auch kein auf das negative Vertragsinteresse gerichteter Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB auf Ersatz der auf das Pferd getätigten Aufwendungen (s. dazu Ellenberger in Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, § 138 Rn. 22) in Betracht. […]

Hinweis der Redaktion

Die wegen des o.a. Urteils eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 13.04.2021 (VIII ZR 53/20) ohne nähere Begründung zurückgewiesen.

Bemerkenswert ist auch die eher beiläufige Bestätigung des Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 26.07.2017 (20 U 53/16),  wonach eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 Alternative 1 BGB) möglich ist, wenn der Käufer eines Pferdes über Zahlungen an Personen, die ihn bei seiner Entscheidung über den Abschluss des Rechtsgeschäfts beraten haben (hier: Reitlehrer), nicht informiert wird, bevor er eine Vermögensdisposition trifft.

Rechtsanwalt Dr. Rudolf Weyer ist als Fachanwalt auf das Verkehrsrecht spezialisiert und hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen gegenüber dem Unfallgegner und der gegnerischen Versicherung.

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