Rechtsanwalt Fürth » Allgemein » Selbstverschuldeter Unfall mit Mietfahrzeug – Muss stets die Polizei gerufen werden?

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.12.2020 Ein selbstverschuldeter Unfall mit einem -oftmals neuwertigen- Mietfahrzeug lässt dem Fahrer meist ohnehin den „Schreck in alle Glieder fahren“ – gut, wenn man sich dann wenigstens ordentlich versichert weiß und seine eigene finanzielle Belastung auf die vereinbarte Selbstbeteiligung begrenzt meint.

Doch oftmals kommt in einem solchen Fall das böse Erwachen dann erst später, wenn nämlich die Mietwagenfirma mit einer stattlichen Schadensersatzforderung an den Mieter herantritt, weil der vermeintliche Vollkaskoschutz – bzw. die im Vertrag enthaltene Haftungsbeschränkung mit Selbstbeteiligung – wegen einer „erheblichen, grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung“ des Mieters wegen der nicht erfolgten Hinzuziehung der Polizei nicht greife.

Denn oftmals ist im Mietvertrag eine sogenannte „Polizeiklausel“ enthalten, wonach „der Mieter … jeden Diebstahl oder Verlust oder Unfall sofort der Polizei anzuzeigen und den Vermieter unverzüglich in Textform über die Anzeige zu unterrichten“ hat. Wer dies nicht beachtet, weil beispielsweise zu nachtschlafender Zeit auf freier Flur außer dem eigenen Fahrzeug nichts weiter beschädigt wurde oder auch sonst keine Veranlassung oder Gelegenheit zu einer sofortigen Benachrichtigung der Polizei bestand, sieht sich schnell mit einer -bei einem neuwertigen Mietfahrzeug oft hohen- Schadensersatzforderung der Mietwagenfirma konfrontiert.

Doch derartige Klauseln sind oftmals unwirksam, wie das Landgericht Frankfurt/Main erst wieder in einem Urteil vom 04.09.2021 (ZfS 2021,633) entschieden hat. Jedenfalls muss eine derartige Klausel nicht in jedem Fall das Gericht davon abhalten, sich vom fehlenden oder zumindest nicht grob fahrlässigen Verschulden des Mieters im Hinblick auf die Schadensverursachung und/oder die Nichthinzuziehung der Polizei zu überzeugen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.10.2021, Az.: 6 U 3054/20).

Es empfiehlt sich deshalb stets, den konkreten Sachverhalt von einem Fachmann überprüfen zu lassen, ob sich die Nichthinzuziehung der Polizei bzw. das konkrete Verhalten vor und nach dem Unfallereignis in Ihrem konkreten Fall als grob fahrlässige Verletzung der versicherungsvertraglichen Obliegenheiten darstellt. Wir empfehlen Ihnen daher, sich bereits frühzeitig mit unserer Kanzlei in Verbindung zu setzen, um eine möglichst interessengerechte Vorgehensweise abstimmen zu können.

Rechtsanwalt Dr. Rudolf Weyer ist als Fachanwalt auf das Verkehrsrecht spezialisiert und hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen gegenüber dem Unfallgegner und der gegnerischen Versicherung.

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